§ 20 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist§ 20 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden.

(2) Die Auskunft hat

-

die verarbeiteten Daten,

-

die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen,

-

den Zweck der Datenverwendung sowie

-

die Rechtsgrundlagen dafür

in allgemein verständlicher Form anzuführen.

Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann an Stelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen,

-

soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder

-

soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherung der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist§ 20 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden.

(2) Die Auskunft hat

-

die verarbeiteten Daten,

-

die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen,

-

den Zweck der Datenverwendung sowie

-

die Rechtsgrundlagen dafür

in allgemein verständlicher Form anzuführen.

Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann an Stelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen,

-

soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder

-

soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherung der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten