§ 23 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Jeder Betroffene hat das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben§ 23 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die gesetzlich vorgesehene Verwendung von Daten.

(3) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Jeder Betroffene hat das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben§ 23 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die gesetzlich vorgesehene Verwendung von Daten.

(3) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.

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