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(2) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwer wiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO), RGBl.Nr. 113/1895§ 27 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2013, beim zuständigen Gericht zu erhebenDSG seit 16.07.2018 weggefallen.
(2) Die Datenschutzbehörde hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwer wiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO), RGBl.Nr. 113/1895§ 27 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2013, beim zuständigen Gericht zu erhebenDSG seit 16.07.2018 weggefallen.