§ 29 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 25§ 29 NÖ, einer Beschwerde nach § 26 oder einer Klage nach § 27 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 25 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 26 und Klagen nach § 27 sind abzuweisen.

(2) Eingaben nach § 25, Beschwerden nach § 26, Klagen nach § 27 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 2 im Inland anzuwenden sind.

(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im Inland gemäß § 2 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.

(4) Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 25§ 29 NÖ, einer Beschwerde nach § 26 oder einer Klage nach § 27 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt DSG seit 16.07.2018 weggefallen. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 25 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 26 und Klagen nach § 27 sind abzuweisen.

(2) Eingaben nach § 25, Beschwerden nach § 26, Klagen nach § 27 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 2 im Inland anzuwenden sind.

(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im Inland gemäß § 2 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu beurteilen, so kann die Datenschutzbehörde im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.

(4) Die Datenschutzbehörde hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.

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