§ 30 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 7.300,– zu ahnden ist, wer

1.

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder

2.

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß § 16 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder

3.

Daten entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder

4.

Daten vorsätzlich entgegen § 21 Abs. 4 vernichtet.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu ahnden ist, wer

1.

Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne eine Mitteilungspflicht gemäß § 19 erfüllt zu haben oder

2.

Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 13 eingeholt zu haben oder

3.

trotz einer Empfehlung der Datenschutzbehörde die Auskunftspflicht gemäß § 17 verletzt oder

4.

die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG, BGBl. Nr. 52/1991§ 30 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach AbsDSG seit 16.07.2018 weggefallen. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Landesregierung eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 7.300,– zu ahnden ist, wer

1.

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder

2.

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß § 16 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder

3.

Daten entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder

4.

Daten vorsätzlich entgegen § 21 Abs. 4 vernichtet.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu ahnden ist, wer

1.

Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne eine Mitteilungspflicht gemäß § 19 erfüllt zu haben oder

2.

Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 13 eingeholt zu haben oder

3.

trotz einer Empfehlung der Datenschutzbehörde die Auskunftspflicht gemäß § 17 verletzt oder

4.

die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG, BGBl. Nr. 52/1991§ 30 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach AbsDSG seit 16.07.2018 weggefallen. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Landesregierung eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

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