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(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu ahnden ist, wer
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(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG, BGBl. Nr. 52/1991§ 30 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach AbsDSG seit 16.07.2018 weggefallen. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Landesregierung eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
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(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu ahnden ist, wer
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(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG, BGBl. Nr. 52/1991§ 30 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach AbsDSG seit 16.07.2018 weggefallen. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Landesregierung eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.