§ 32 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen§ 32 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen§ 32 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen.

(2) Die Datenschutzbehörde hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.

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