§ 33 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
Der Präsident des Landtages ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß § 22 § 33 NÖder Geschäftsordnung – LGO 1979, LGBl DSG seit 16.07.2018 weggefallen. 0010, übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Landtags vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, dass im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
Der Präsident des Landtages ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß § 22 § 33 NÖder Geschäftsordnung – LGO 1979, LGBl DSG seit 16.07.2018 weggefallen. 0010, übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Landtags vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, dass im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

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