§ 36 NÖ DSG (weggefallen)

NÖ Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Verarbeitung von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in manuellen Dateien vorhanden sind, sind

1.

bis zum 1. Oktober 2007 mit den §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 9

2.

bis zum 1. Jänner 2003 mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes

in Einklang zu bringen.

(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes können unabhängig von Abs§ 36 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. 1 auf Antrag die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten erreichen, die unvollständig, unzutreffend oder auf eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken unvereinbar ist.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 16.07.2018
(1) Die Verarbeitung von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in manuellen Dateien vorhanden sind, sind

1.

bis zum 1. Oktober 2007 mit den §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 9

2.

bis zum 1. Jänner 2003 mit den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes

in Einklang zu bringen.

(2) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes können unabhängig von Abs§ 36 NÖ DSG seit 16.07.2018 weggefallen. 1 auf Antrag die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten erreichen, die unvollständig, unzutreffend oder auf eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken unvereinbar ist.

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