§ 4 NÖ GBG

NÖ Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten in Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, daß

a)

ihre Würde verletzt wird und

b)

für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Arbeitssituation geschaffen wird oder nachteilige Folgen (§ 3) dadurch entstehen.

(2) Sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, daß

a)

ihre Würde verletzt wird und

b)

für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Arbeitssituation geschaffen wird oder nachteilige Folgen (§ 3) dadurch entstehen.

(3) Jede Belästigung oder sexuelle Belästigung oder jede Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers durch einen Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers (belästigende Person) oder durch einen Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (belästigende Person)

-

gilt als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 3),

-

ist verboten und

ist durch den Dienstgeber abzustellen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.12.2022
(1) Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten in Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, daß

a)

ihre Würde verletzt wird und

b)

für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Arbeitssituation geschaffen wird oder nachteilige Folgen (§ 3) dadurch entstehen.

(2) Sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, daß

a)

ihre Würde verletzt wird und

b)

für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Arbeitssituation geschaffen wird oder nachteilige Folgen (§ 3) dadurch entstehen.

(3) Jede Belästigung oder sexuelle Belästigung oder jede Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers durch einen Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers (belästigende Person) oder durch einen Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (belästigende Person)

-

gilt als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 3),

-

ist verboten und

ist durch den Dienstgeber abzustellen.

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