§ 1 NÖ HV (weggefallen)

NÖ Hortverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2§ 1 NÖ, Zi HV seit 31.12.2018 weggefallen. 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in Horten.

(2) Der Hort hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.

(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2§ 1 NÖ, Zi HV seit 31.12.2018 weggefallen. 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in Horten.

(2) Der Hort hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.

(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

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