Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Minderjährigen sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Lehrkräften zusammenzuarbeiten.
|
(3) Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten sozialpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.
(4) Das sozialpädagogische Konzept ist nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen, hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieser Hortverordnung nicht widersprechen.
(5) Das sozialpädagogische Konzept muss im Hort aufliegen. Den Eltern (Erziehungsberechtigten) ist die Einsichtnahme in das sozialpädagogische Konzept auf Wunsch zu ermöglichen.
(2) Die Minderjährigen sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Lehrkräften zusammenzuarbeiten.
|
(3) Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten sozialpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.
(4) Das sozialpädagogische Konzept ist nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen, hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieser Hortverordnung nicht widersprechen.
(5) Das sozialpädagogische Konzept muss im Hort aufliegen. Den Eltern (Erziehungsberechtigten) ist die Einsichtnahme in das sozialpädagogische Konzept auf Wunsch zu ermöglichen.