§ 3 NÖ HV (weggefallen)

NÖ Hortverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Hort hat die Aufgabe, Minderjährige ihrem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern, die Selbstkompetenz zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen§ 3 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen.

(2) Die Minderjährigen sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Lehrkräften zusammenzuarbeiten.

Jede pädagogische Fachkraft hat in regelmäßigen Abständen die Eltern (Erziehungsberechtigten) aller Minderjährigen ihrer Gruppe in geeigneter Form (z. B. Elternabende, Elternbriefe) einzubinden.

(3) Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten sozialpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.

(4) Das sozialpädagogische Konzept ist nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen, hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieser Hortverordnung nicht widersprechen.

(5) Das sozialpädagogische Konzept muss im Hort aufliegen. Den Eltern (Erziehungsberechtigten) ist die Einsichtnahme in das sozialpädagogische Konzept auf Wunsch zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Hort hat die Aufgabe, Minderjährige ihrem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern, die Selbstkompetenz zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen§ 3 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen.

(2) Die Minderjährigen sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) und den Lehrkräften zusammenzuarbeiten.

Jede pädagogische Fachkraft hat in regelmäßigen Abständen die Eltern (Erziehungsberechtigten) aller Minderjährigen ihrer Gruppe in geeigneter Form (z. B. Elternabende, Elternbriefe) einzubinden.

(3) Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten sozialpädagogischen Konzeptes zu erfolgen.

(4) Das sozialpädagogische Konzept ist nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen, hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieser Hortverordnung nicht widersprechen.

(5) Das sozialpädagogische Konzept muss im Hort aufliegen. Den Eltern (Erziehungsberechtigten) ist die Einsichtnahme in das sozialpädagogische Konzept auf Wunsch zu ermöglichen.

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