§ 3a NÖ HV (weggefallen)

NÖ Hortverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlass der Minderjährigen in den Hort und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Minderjährigen den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen§ 3a NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen. Außerhalb des Hortes besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Hortbetriebes, wie z. B. bei Spaziergängen und Ausflügen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlass der Minderjährigen in den Hort und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Minderjährigen den Hort nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen§ 3a NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen. Außerhalb des Hortes besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Hortbetriebes, wie z. B. bei Spaziergängen und Ausflügen.

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