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(2) Für die Aufnahme jedes Minderjährigen in eine Hortgruppe ist eine schriftliche Anmeldung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlich.
(3) Eine Integrationsgruppe ist eine Gruppe, in der auch Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen betreut und erzogen werden. Sie hat die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung und Betreuung von Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen mit anderen Minderjährigen nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Integration, soziale Kontakte anzubahnen, weiterzuentwickeln und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(4) In einer Integrationsgruppe sind nach Durchführung eines Integrationsgespräches mit der Aufsichtsbehörde erforderliche Stützmaßnahmen wie z. B. Einstellung einer Hilfskraft und/oder Stützkraft oder Beschränkung der Anzahl der Minderjährigen auf das pädagogisch vertretbare Maß, festzulegen. Der Rechtsträger eines Hortes kann Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen, wenn die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine Förderung der Entwicklung des Kindes mit besonderen Bedürfnissen gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben des Hortes gemäß § 3 hinsichtlich der übrigen Minderjährigen gewährleistet ist.
(2) Für die Aufnahme jedes Minderjährigen in eine Hortgruppe ist eine schriftliche Anmeldung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlich.
(3) Eine Integrationsgruppe ist eine Gruppe, in der auch Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen betreut und erzogen werden. Sie hat die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung und Betreuung von Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen mit anderen Minderjährigen nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Integration, soziale Kontakte anzubahnen, weiterzuentwickeln und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(4) In einer Integrationsgruppe sind nach Durchführung eines Integrationsgespräches mit der Aufsichtsbehörde erforderliche Stützmaßnahmen wie z. B. Einstellung einer Hilfskraft und/oder Stützkraft oder Beschränkung der Anzahl der Minderjährigen auf das pädagogisch vertretbare Maß, festzulegen. Der Rechtsträger eines Hortes kann Minderjährige mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen, wenn die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine Förderung der Entwicklung des Kindes mit besonderen Bedürfnissen gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben des Hortes gemäß § 3 hinsichtlich der übrigen Minderjährigen gewährleistet ist.