§ 6 NÖ HV (weggefallen)

NÖ Hortverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jede Gruppe muss mindestens eine ausgebildete pädagogische Fachkraft eingesetzt werden§ 6 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Das für die Leitung des Hortes, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskraft/Stützkraft in der Unterstützung der Betreuung eingesetzte Personal muss für diese Tätigkeit geeignet sein.

Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1.

ansteckende, schwere chronische, körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung oder Sucht;

2.

gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen;

3.

Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern;

4.

sonstige Gründe, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(3) Der Einsatz einer Hilfskraft ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen.

(4) Der Rechtsträger hat für jeden Hort aus dem Stand der gruppenführenden pädagogischen Fachkräfte eine Leitung mit einschlägiger Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 zu bestellen, welche auch gleichzeitig eine Gruppe führen kann. Die Leitung ist im pädagogischen, administrativen und organisatorischen Bereich in Kooperation mit dem Rechtsträger der Einrichtung wahrzunehmen.

(5) Die Vertretung einer pädagogischen Fachkraft bei Dienstverhinderung hat in erster Linie durch eine pädagogische Fachkraft zu erfolgen. Bei kurzfristigem Ausfall der pädagogischen Fachkraft kann die Gruppenführung im unbedingt notwendigen Ausmaß, längstens jedoch zwei Wochen hindurch einer geeigneten Hilfskraft übertragen werden, sofern dies keine Überforderung darstellt und dieser die Minderjährigen und die Alltagsroutine vertraut sind.

(5a) Wenn ausgebildetes Personal gemäß § 7 Abs. 1 und 2 nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Aufsichtsbehörde auf schriftliches Ersuchen des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen. Neben den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Minderjährigen im Schulalter nachgewiesen werden

(6) Bei mehrgruppigen Horten können die Minderjährigen jener Gruppe, deren pädagogische Fachkraft fehlt, auf die übrigen Gruppen aufgeteilt werden, wenn die Anzahl der Minderjährigen in den verbleibenden Gruppen gemäß § 5 Abs. 1 nicht überschritten wird.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Für jede Gruppe muss mindestens eine ausgebildete pädagogische Fachkraft eingesetzt werden§ 6 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Das für die Leitung des Hortes, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskraft/Stützkraft in der Unterstützung der Betreuung eingesetzte Personal muss für diese Tätigkeit geeignet sein.

Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1.

ansteckende, schwere chronische, körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung oder Sucht;

2.

gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen;

3.

Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern;

4.

sonstige Gründe, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(3) Der Einsatz einer Hilfskraft ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen.

(4) Der Rechtsträger hat für jeden Hort aus dem Stand der gruppenführenden pädagogischen Fachkräfte eine Leitung mit einschlägiger Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 zu bestellen, welche auch gleichzeitig eine Gruppe führen kann. Die Leitung ist im pädagogischen, administrativen und organisatorischen Bereich in Kooperation mit dem Rechtsträger der Einrichtung wahrzunehmen.

(5) Die Vertretung einer pädagogischen Fachkraft bei Dienstverhinderung hat in erster Linie durch eine pädagogische Fachkraft zu erfolgen. Bei kurzfristigem Ausfall der pädagogischen Fachkraft kann die Gruppenführung im unbedingt notwendigen Ausmaß, längstens jedoch zwei Wochen hindurch einer geeigneten Hilfskraft übertragen werden, sofern dies keine Überforderung darstellt und dieser die Minderjährigen und die Alltagsroutine vertraut sind.

(5a) Wenn ausgebildetes Personal gemäß § 7 Abs. 1 und 2 nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Aufsichtsbehörde auf schriftliches Ersuchen des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen. Neben den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Minderjährigen im Schulalter nachgewiesen werden

(6) Bei mehrgruppigen Horten können die Minderjährigen jener Gruppe, deren pädagogische Fachkraft fehlt, auf die übrigen Gruppen aufgeteilt werden, wenn die Anzahl der Minderjährigen in den verbleibenden Gruppen gemäß § 5 Abs. 1 nicht überschritten wird.

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