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Legende:
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(2) Solange keine geeignete Person gemäß Abs. 1 zur Verfügung steht, wird auch die Einhaltung folgender Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
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(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(4) Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.
(5) In Ergänzung der Berufsausbildung müssen pädagogische Fachkräfte eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten auf einschlägigem Gebiet absolvieren.
(2) Solange keine geeignete Person gemäß Abs. 1 zur Verfügung steht, wird auch die Einhaltung folgender Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
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(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(4) Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.
(5) In Ergänzung der Berufsausbildung müssen pädagogische Fachkräfte eine regelmäßige und einschlägige Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten auf einschlägigem Gebiet absolvieren.