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Legende:
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(2) Jeder Gruppe muss ein Gruppenraum mit einer Fläche von mindestens 2,5 m² pro Minderjährigem und pädagogischer Fachkraft zur Verfügung stehen. Dieser Raum muss dem Bedarf, dem Alter und der Anzahl der Minderjährigen entsprechend ausgestattet sein. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist eine Küche (Teeküche) vorzusehen.
(3) Die Räume des Hortes müssen so gelegen sein, dass die pädagogische Fachkraft ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.
(4) Jeder Hort ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muss eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.
(2) Jeder Gruppe muss ein Gruppenraum mit einer Fläche von mindestens 2,5 m² pro Minderjährigem und pädagogischer Fachkraft zur Verfügung stehen. Dieser Raum muss dem Bedarf, dem Alter und der Anzahl der Minderjährigen entsprechend ausgestattet sein. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist eine Küche (Teeküche) vorzusehen.
(3) Die Räume des Hortes müssen so gelegen sein, dass die pädagogische Fachkraft ihrer Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.
(4) Jeder Hort ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muss eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.