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(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in einer der Erfüllung der Aufgaben des Hortes dienlichen Weise mit den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten§ 13 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen.
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(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Hortleitung von Infektionskrankheiten des Minderjährigen oder im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und den Minderjährigen so lange vom Besuch des Hortes fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer den Hort besuchender Minderjähriger und des Hortpersonals nicht mehr besteht. Bevor der Minderjährige die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Sanitätspolizeiliche Vorschriften werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass ein in den Hort aufgenommener Minderjähriger die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie haben die Hortleitung von jeder Verhinderung des Minderjährigen unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) von Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen haben die Hortleitung von Änderungen im körperlichen und/oder psychischen Zustand des Minderjährigen, sofern dies den Status als Integrationsminderjährigen betrifft oder Auswirkungen auf den Bedarf an besonderer Betreuung in der Integrationsgruppe hat, unverzüglich zu verständigen.
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(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in einer der Erfüllung der Aufgaben des Hortes dienlichen Weise mit den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten§ 13 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen.
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(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Hortleitung von Infektionskrankheiten des Minderjährigen oder im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen und den Minderjährigen so lange vom Besuch des Hortes fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer den Hort besuchender Minderjähriger und des Hortpersonals nicht mehr besteht. Bevor der Minderjährige die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Sanitätspolizeiliche Vorschriften werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass ein in den Hort aufgenommener Minderjähriger die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie haben die Hortleitung von jeder Verhinderung des Minderjährigen unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) von Minderjährigen mit besonderen Bedürfnissen haben die Hortleitung von Änderungen im körperlichen und/oder psychischen Zustand des Minderjährigen, sofern dies den Status als Integrationsminderjährigen betrifft oder Auswirkungen auf den Bedarf an besonderer Betreuung in der Integrationsgruppe hat, unverzüglich zu verständigen.