§ 14 NÖ HV (weggefallen)

NÖ Hortverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes eines Hortes hat insbesondere zu enthalten:

1.

ein sozialpädagogisches Konzept;

2.

einen Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept, zumindest Einnahmen-Ausgabenrechnung);

3.

einen Nachweis der fachlichen Eignung der vorgesehenen pädagogischen Fachkräfte;

4.

Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne);

5.

eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Minderjährigen, der Gruppen, der pädagogischen Fachkräfte und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten;

6.

Bau- und Benützungsbewilligung oder Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens an die Baubehörde, Überprüfungbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen;

7.

Befund über die Trinkwasserqualität, soferne die Versorgung nicht über eine öffentliche Trinkwasserleitung erfolgt.

§ 14 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes eines Hortes hat insbesondere zu enthalten:

1.

ein sozialpädagogisches Konzept;

2.

einen Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept, zumindest Einnahmen-Ausgabenrechnung);

3.

einen Nachweis der fachlichen Eignung der vorgesehenen pädagogischen Fachkräfte;

4.

Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne);

5.

eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Minderjährigen, der Gruppen, der pädagogischen Fachkräfte und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten;

6.

Bau- und Benützungsbewilligung oder Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens an die Baubehörde, Überprüfungbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen;

7.

Befund über die Trinkwasserqualität, soferne die Versorgung nicht über eine öffentliche Trinkwasserleitung erfolgt.

§ 14 NÖ HV seit 31.12.2018 weggefallen.

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