§ 1 NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Erfüllung der ihnen als

-

gesetzliche Erhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen,

-

gesetzliche Erhalter von öffentlichen Kindergärten,

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Betreiber einer mit einer öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden Musikschule im Sinne des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200,

-

Errichter einer Tagesbetreuungseinrichtung oder eines Hortes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065,

-

Betreiber oder Mitbetreiber einer mit einer öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden gemeinnützigen Erwachsenenbildungseinrichtung und

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Erhalter von allgemein bildenden höheren Schulen, von berufsbildenden mittleren oder berufsbildenden höheren Schulen,

obliegenden Aufgaben wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St§ 1 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen. Pölten.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Erfüllung der ihnen als

-

gesetzliche Erhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen,

-

gesetzliche Erhalter von öffentlichen Kindergärten,

-

Betreiber einer mit einer öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden Musikschule im Sinne des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200,

-

Errichter einer Tagesbetreuungseinrichtung oder eines Hortes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065,

-

Betreiber oder Mitbetreiber einer mit einer öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden gemeinnützigen Erwachsenenbildungseinrichtung und

-

Erhalter von allgemein bildenden höheren Schulen, von berufsbildenden mittleren oder berufsbildenden höheren Schulen,

obliegenden Aufgaben wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St§ 1 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen. Pölten.

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