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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Bei der Gewährung von Beihilfen ist auf die Finanzkraft der Gemeinde oder im Falle eines Gemeindeverbandes auf die Finanzkraft der Sitzgemeinde und die Finanzkraft der übrigen Gemeinden, die zum Gemeindeverband gehören, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
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(4) Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn
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(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.
(2) Bei der Gewährung von Beihilfen ist auf die Finanzkraft der Gemeinde oder im Falle eines Gemeindeverbandes auf die Finanzkraft der Sitzgemeinde und die Finanzkraft der übrigen Gemeinden, die zum Gemeindeverband gehören, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
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(4) Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn
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(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.