§ 3 NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Beihilfen sind nicht rückzahlbare Zuwendungen§ 3 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Bei der Gewährung von Beihilfen ist auf die Finanzkraft der Gemeinde oder im Falle eines Gemeindeverbandes auf die Finanzkraft der Sitzgemeinde und die Finanzkraft der übrigen Gemeinden, die zum Gemeindeverband gehören, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden

-

Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und

-

Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe

ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).

(4) Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn

1.

die Durchführung der Maßnahmen Rechtsvorschriften widerspricht und

2.

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Fondsmitteln nicht gewährleistet sind.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Beihilfen sind nicht rückzahlbare Zuwendungen§ 3 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Bei der Gewährung von Beihilfen ist auf die Finanzkraft der Gemeinde oder im Falle eines Gemeindeverbandes auf die Finanzkraft der Sitzgemeinde und die Finanzkraft der übrigen Gemeinden, die zum Gemeindeverband gehören, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden

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Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und

-

Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe

ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).

(4) Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn

1.

die Durchführung der Maßnahmen Rechtsvorschriften widerspricht und

2.

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Fondsmitteln nicht gewährleistet sind.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.

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