§ 4 NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften,

2.

Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

3.

Inanspruchnahme der gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel in dem von der Landesregierung zu beschließenden Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von 25 v.H.,

4.

Erlöse aus Darlehensaufnahmen,

5.

Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der gewährten Darlehen,

6.

Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und

7.

sonstige Einnahmen.

§ 4 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften,

2.

Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

3.

Inanspruchnahme der gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel in dem von der Landesregierung zu beschließenden Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von 25 v.H.,

4.

Erlöse aus Darlehensaufnahmen,

5.

Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der gewährten Darlehen,

6.

Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und

7.

sonstige Einnahmen.

§ 4 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

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