§ 5 NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (§ 6§ 5 NÖ) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens erforderlich sind SK seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (§ 6§ 5 NÖ) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens erforderlich sind SK seit 31.08.2018 weggefallen.

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