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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.