§ 7 NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind§ 7 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind§ 7 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten