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(2) Geschäftsführer ist das nach der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Mitglied der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers (Abs. 2) für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums (§ 7 Abs. 2) erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 6 nicht anzurechnen.
(2) Geschäftsführer ist das nach der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Mitglied der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers (Abs. 2) für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums (§ 7 Abs. 2) erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 6 nicht anzurechnen.