Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Das Schulbauprogramm, das Kindergartenbauprogramm, die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden§ 11 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Kommen im Fall des Abs. 2 Z 1 der Vorsitzende und der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Beihilfe, so entscheidet hierüber das Kuratorium.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Das Schulbauprogramm, das Kindergartenbauprogramm, die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden§ 11 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Kommen im Fall des Abs. 2 Z 1 der Vorsitzende und der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Beihilfe, so entscheidet hierüber das Kuratorium.