§ 11 NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über

1.

die Erstellung eines Schulbauprogrammes unter Bedachtnahme auf die Verbesserung der Schulorganisation sowie die Erstellung eines Kindergartenbauprogrammes,

2.

die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3,

3.

die Gewährung und Versagung von Beihilfen,

4.

die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen,

5.

die Geschäftsordnung und

6.

den Voranschlag und den Rechnungsabschluss.

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer

1.

gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums Beihilfen bis zu € 21.800,–,

2.

nach Anhörung des Vorsitzenden Beihilfen bis zu € 10.900,–,

im Einzelfall, ohne den Beschluß des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) Das Schulbauprogramm, das Kindergartenbauprogramm, die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden§ 11 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Kommen im Fall des Abs. 2 Z 1 der Vorsitzende und der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Beihilfe, so entscheidet hierüber das Kuratorium.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über

1.

die Erstellung eines Schulbauprogrammes unter Bedachtnahme auf die Verbesserung der Schulorganisation sowie die Erstellung eines Kindergartenbauprogrammes,

2.

die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3,

3.

die Gewährung und Versagung von Beihilfen,

4.

die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen,

5.

die Geschäftsordnung und

6.

den Voranschlag und den Rechnungsabschluss.

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer

1.

gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums Beihilfen bis zu € 21.800,–,

2.

nach Anhörung des Vorsitzenden Beihilfen bis zu € 10.900,–,

im Einzelfall, ohne den Beschluß des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) Das Schulbauprogramm, das Kindergartenbauprogramm, die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden§ 11 NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Kommen im Fall des Abs. 2 Z 1 der Vorsitzende und der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Beihilfe, so entscheidet hierüber das Kuratorium.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten