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(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat der Vorsitzende (oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter) zu entscheiden, ob
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(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat der Vorsitzende (oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter) zu entscheiden, ob
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(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.