§ 13a NÖ SK (weggefallen)

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land§ 13a NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat das zur Durchführung der administrativen Arbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land§ 13a NÖ SK seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat das zur Durchführung der administrativen Arbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

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