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Legende:
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(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(3) Das Kuratorium hat alljährlich bis spätestens 31. Mai der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.
(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(3) Das Kuratorium hat alljährlich bis spätestens 31. Mai der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.