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(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen vom Dienstgeber zu treffen.
(4) Der Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(5) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
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(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen vom Dienstgeber zu treffen.
(4) Der Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(5) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
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