§ 1 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs§ 1 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen vom Dienstgeber zu treffen.

(4) Der Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

(5) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

NÖ Landarbeitsordnung 1973: die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27,

2.

FSG-DV: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz- Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009.

3.

Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes:

-

RL B-08, Jahr 1994 (Organisationsformen und Organe des Betriebsbrandschutzes)

-

RL B-10, Jahr 2000 (Betriebsfeuerwehren)

-

RL B-11, Jahr 1992 (Betriebsfeuerwehren mit ortsfesten Brandschutzeinrichtungen) und

-

RL B-12, Jahr 1992 (Betriebsfeuerwehr: Mannschaftsstärke und Ausrüstung)

4.

Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen

TRVB O 117, Jahr 2000 (Betrieblicher Brandschutz-Ausbildung)

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs§ 1 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen vom Dienstgeber zu treffen.

(4) Der Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

(5) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

NÖ Landarbeitsordnung 1973: die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–27,

2.

FSG-DV: Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz- Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009.

3.

Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes:

-

RL B-08, Jahr 1994 (Organisationsformen und Organe des Betriebsbrandschutzes)

-

RL B-10, Jahr 2000 (Betriebsfeuerwehren)

-

RL B-11, Jahr 1992 (Betriebsfeuerwehren mit ortsfesten Brandschutzeinrichtungen) und

-

RL B-12, Jahr 1992 (Betriebsfeuerwehr: Mannschaftsstärke und Ausrüstung)

4.

Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen

TRVB O 117, Jahr 2000 (Betrieblicher Brandschutz-Ausbildung)

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