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(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
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(3) Weisen Hub§ 8 NÖ LFW ASt-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindetVO seit 31.05.2023 weggefallen. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
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(3) Weisen Hub§ 8 NÖ LFW ASt-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindetVO seit 31.05.2023 weggefallen. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Türen oder Tore, die Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.