§ 16 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs§ 16 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 2 bis 5 zu adaptieren.

(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.

(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.

(4) Sofern nach § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.

(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.

(6) Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs§ 16 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 2 bis 5 zu adaptieren.

(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.

(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.

(4) Sofern nach § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.

(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen zu gestalten.

(6) Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen und in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.

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