§ 18 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

1.

nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und

2.

nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass

1.

aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt,

2.

aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:

a)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder

b)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m² und

3.

Stallungen für mehr als 10 Großvieheinheiten mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.

(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs§ 18 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):

1.

alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,

2.

der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(6) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.

(7) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,

1.

die Abs. 2 Z 2 lit.a nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,

2.

die Abs. 2 Z 2 lit.b nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

1.

nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und

2.

nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z. B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass

1.

aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt,

2.

aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:

a)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder

b)

Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m² und

3.

Stallungen für mehr als 10 Großvieheinheiten mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.

(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs§ 18 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):

1.

alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,

2.

der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(6) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.

(7) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,

1.

die Abs. 2 Z 2 lit.a nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993,

2.

die Abs. 2 Z 2 lit.b nicht entsprechen, mit In-Kraft-Treten der Verordnung.

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