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(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
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(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs§ 18 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
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(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
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(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
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(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs§ 18 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
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(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, so sind kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzusehen.
(7) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
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