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(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein§ 21 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
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(4) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil aus geführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Notausgänge, die Abs. 3 nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung.
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(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein§ 21 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
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(4) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil aus geführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Notausgänge, die Abs. 3 nicht entsprechen, mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung.