§ 22 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1.

Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2.

Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.

3.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4.

Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a)

mindestens brandhemmend und selbstschließend oder

b)

zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

5.

Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 47 § 22 NÖist anzuwenden auf Bereiche, die Abs LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

1.

Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.

2.

Wände, Decken und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.

3.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.

4.

Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen

a)

mindestens brandhemmend und selbstschließend oder

b)

zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

5.

Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 47 § 22 NÖist anzuwenden auf Bereiche, die Abs LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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