§ 23 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:

1.

Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.

2.

Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.

3.

Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

1.

Wände, Decken und Stiegen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und

2.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober§ 23 NÖ LFW ASt- und UntergeschoßeVO seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:

1.

Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.

2.

Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.

3.

Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

1.

Wände, Decken und Stiegen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und

2.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober§ 23 NÖ LFW ASt- und UntergeschoßeVO seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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