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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
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(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober§ 23 NÖ LFW ASt- und UntergeschoßeVO seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
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(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober§ 23 NÖ LFW ASt- und UntergeschoßeVO seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Stiegen, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen und auf Stiegenhäuser, die Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.