§ 37 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen§ 37 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume – im Falle von Z 1 z. B. Waldarbeiterpersonalwagen – zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:

1.

für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 77 Abs.1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) beschäftigt werden,

2.

für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

1.

die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,

2.

die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt,

3.

für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,

4.

für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,

5.

ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,

6.

keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,

7.

dem § 26 Abs. 1 und 4 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden,

8.

gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und

9.

in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.

(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) Sofern nach § 78e Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass

1.

diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und

2.

für alle Dienstnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.

(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,

1.

die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind,

2.

die Abs. 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt,

3.

die Abs. 3 Z 3 oder Z 4 oder Z 7 oder Abs. 5 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen§ 37 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume – im Falle von Z 1 z. B. Waldarbeiterpersonalwagen – zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:

1.

für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 77 Abs.1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) beschäftigt werden,

2.

für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

1.

die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,

2.

die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt,

3.

für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,

4.

für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,

5.

ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,

6.

keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,

7.

dem § 26 Abs. 1 und 4 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden,

8.

gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und

9.

in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.

(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) Sofern nach § 78e Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass

1.

diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und

2.

für alle Dienstnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.

(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,

1.

die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind,

2.

die Abs. 3 Z 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt,

3.

die Abs. 3 Z 3 oder Z 4 oder Z 7 oder Abs. 5 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.

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