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(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume – im Falle von Z 1 z. B. Waldarbeiterpersonalwagen – zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
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(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
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(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 78e Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
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(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,
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(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume – im Falle von Z 1 z. B. Waldarbeiterpersonalwagen – zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
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(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
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(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 78e Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
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(6) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten,
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