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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für die Ausbildung nach Abs§ 41 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gilt Folgendes:
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(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelfern anwesend ist. Ersthelfer kann auch der Dienstgeber selbst sein.
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(2) Für die Ausbildung nach Abs§ 41 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gilt Folgendes:
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(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelfern anwesend ist. Ersthelfer kann auch der Dienstgeber selbst sein.