§ 41 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelfer):

1.

bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine Person,

bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: zwei Personen,

bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine zusätzliche Person,

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine Person,

bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: zwei Personen,

bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs§ 41 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gilt Folgendes:

1.

In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der Ersthelfer nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der FSG-DV) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelfern anwesend ist. Ersthelfer kann auch der Dienstgeber selbst sein.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelfer):

1.

bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine Person,

bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: zwei Personen,

bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine zusätzliche Person,

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine Person,

bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: zwei Personen,

bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs§ 41 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 gilt Folgendes:

1.

In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der Ersthelfer nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der FSG-DV) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelfern anwesend ist. Ersthelfer kann auch der Dienstgeber selbst sein.

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