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Legende:
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(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
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(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können§ 42 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
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(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können§ 42 NÖ LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Arbeitsstätten, die Abs. 1 nicht entsprechen, mit Stichtag 1. Jänner 1993.