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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 78b der44a NÖ Landarbeitsordnung 1973 und von seiner Informationspflicht nach § 15 dieser VerordnungLFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.
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(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind, befreit den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortung nach § 78b der44a NÖ Landarbeitsordnung 1973 und von seiner Informationspflicht nach § 15 dieser VerordnungLFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.