§ 45 NÖ LFW ASt-VO (weggefallen)

Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Wenn es über § 44 § 45 NÖhinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des Brandschutzbeauftragten insbesondere bei

1.

der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen (§ 1 Abs. 5 Z 4) oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes (§ 46 Abs. 4) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung.

Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (§ 46 Abs. 3) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages,

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung,

3.

Namen der Dienstnehmer, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z 3) eingerichtet ist.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Wenn es über § 44 § 45 NÖhinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, ist zusätzlich eine Brandschutzgruppe aufzustellen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind LFW ASt-VO seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des Brandschutzbeauftragten insbesondere bei

1.

der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen (§ 1 Abs. 5 Z 4) oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes (§ 46 Abs. 4) mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung.

Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch (§ 46 Abs. 3) Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages,

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung,

3.

Namen der Dienstnehmer, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (§ 1 Abs. 5 Z 3) eingerichtet ist.

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