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(2) AbsVO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 wird im Falle eines Betriebsüberganges gemäß § 38a der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1. bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, sind die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:
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(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß § 236 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
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(2) AbsVO seit 31.05.2023 weggefallen. 1 wird im Falle eines Betriebsüberganges gemäß § 38a der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1. bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, sind die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Eine solche Änderung kann betreffen:
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(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß § 236 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.