Art. 1 § 1 NÖ FAG

NÖ Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2025 bis 31.12.9999
Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016) entstehen, wird mit

-

einer Mindestfläche von 1 ha und

-

einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m

festgesetzt.

Stand vor dem 14.02.2025

In Kraft vom 01.02.2018 bis 14.02.2025
Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016) entstehen, wird mit

-

einer Mindestfläche von 1 ha und

-

einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m

festgesetzt.

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