Art. 1 § 1 NÖ FAG § 1

NÖ Forstausführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013BGBl. I Nr. 56/2016) entstehen, wird mit

-

einer Mindestfläche von 1 ha und

-

einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m

festgesetzt.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013BGBl. I Nr. 56/2016) entstehen, wird mit

-

einer Mindestfläche von 1 ha und

-

einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m

festgesetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten