Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013BGBl. I Nr. 56/2016) entstehen, wird mit
- | einer Mindestfläche von 1 ha und | |||||||||
- | einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m | |||||||||
festgesetzt. |
Das Mindestausmaß für Waldflächen auf Grundstücken, die aus einer Waldteilung (§ 15 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013BGBl. I Nr. 56/2016) entstehen, wird mit
- | einer Mindestfläche von 1 ha und | |||||||||
- | einer durchschnittlichen Mindestbreite von 50 m | |||||||||
festgesetzt. |