§ 2 NÖ MFV 2000 (weggefallen)

NÖ Musikschulförderungsverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Förderantrag ist schriftlich – unter Verwendung der in der Anlage enthaltenen Formulare – bis spätestens 30.11§ 2 NÖ MFV 2000 seit 30.09.2017 weggefallen. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu stellen, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrags bei der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen maßgeblich ist.

Die schriftliche Antragstellung hat

-

postalisch und

-

elektronisch über das beim Schulerhalter installierte Musikschulverwaltungsprogramm der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen oder über ein von der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Verfügung gestelltes Programm

zu erfolgen.

(2) Stichtag für die Angaben des Förderantrags ist der 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.

(3) Der Schulerhalter stimmt als Förderungswerber im Förderantrag folgendem zu:

1.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Förderjahr quartalsmäßig.

2.

Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung (Gesamtabrechnung) ist bis spätestens 15. März des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Verfügung zu stellen.

3.

Der Schulerhalter bestätigt, dass die Musikschule gemäß § 7 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, dem Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und von diesem nicht untersagt wurde.

4.

Über Aufforderung werden der Abteilung Kultur und Wissenschaft des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen auf übermittelten Formblättern statistische Daten zur Verfügung gestellt.

5.

Schulerhalter und Höhe der Förderung werden im jährlich erscheinenden “Bericht über die Förderungsmaßnahmen der Abteilung Kultur und Wissenschaft des Amtes der NÖ Landesregierung” veröffentlicht. Der Schulerhalter stimmt einer Verwendung seiner Daten durch das Land Niederösterreich und die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, ausdrücklich zu.

6.

Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sind berechtigt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Förderung und ihre Voraussetzungen betreffen. Der Landesregierung und ihren Kontrollinstanzen sind sämtliche verlangten Auskünfte umgehend und wahrheitsgemäß zu erteilen oder erteilen zu lassen.

7.

Der Schulerhalter hat durch Verwendung des beziehungsweise der vom Land Niederösterreich genannten Logos in angemessener und lesbarer Form und wenn möglich durch Anbringung des Hinweises “Gefördert durch das Land Niederösterreich” auf sämtlichen geeigneten Medien auf die Förderung des Landes Niederösterreich hinzuweisen.

8.

Der Schulerhalter erklärt sich bereit, auch folgende Schüler in die Musikschule aufzunehmen:

a.

Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber außerhalb des Gebietes des Schulerhalters befindet;

b.

Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar im Gebiet eines anderen Schulerhalters befindet, der ein bestimmtes Hauptfach nicht führt, das der Schüler besuchen will und dieses Hauptfach vom Schulerhalter angeboten wird.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.09.2017
(1) Der Förderantrag ist schriftlich – unter Verwendung der in der Anlage enthaltenen Formulare – bis spätestens 30.11§ 2 NÖ MFV 2000 seit 30.09.2017 weggefallen. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu stellen, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrags bei der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen maßgeblich ist.

Die schriftliche Antragstellung hat

-

postalisch und

-

elektronisch über das beim Schulerhalter installierte Musikschulverwaltungsprogramm der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen oder über ein von der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Verfügung gestelltes Programm

zu erfolgen.

(2) Stichtag für die Angaben des Förderantrags ist der 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.

(3) Der Schulerhalter stimmt als Förderungswerber im Förderantrag folgendem zu:

1.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Förderjahr quartalsmäßig.

2.

Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung (Gesamtabrechnung) ist bis spätestens 15. März des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Verfügung zu stellen.

3.

Der Schulerhalter bestätigt, dass die Musikschule gemäß § 7 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, dem Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und von diesem nicht untersagt wurde.

4.

Über Aufforderung werden der Abteilung Kultur und Wissenschaft des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen auf übermittelten Formblättern statistische Daten zur Verfügung gestellt.

5.

Schulerhalter und Höhe der Förderung werden im jährlich erscheinenden “Bericht über die Förderungsmaßnahmen der Abteilung Kultur und Wissenschaft des Amtes der NÖ Landesregierung” veröffentlicht. Der Schulerhalter stimmt einer Verwendung seiner Daten durch das Land Niederösterreich und die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, ausdrücklich zu.

6.

Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sind berechtigt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Förderung und ihre Voraussetzungen betreffen. Der Landesregierung und ihren Kontrollinstanzen sind sämtliche verlangten Auskünfte umgehend und wahrheitsgemäß zu erteilen oder erteilen zu lassen.

7.

Der Schulerhalter hat durch Verwendung des beziehungsweise der vom Land Niederösterreich genannten Logos in angemessener und lesbarer Form und wenn möglich durch Anbringung des Hinweises “Gefördert durch das Land Niederösterreich” auf sämtlichen geeigneten Medien auf die Förderung des Landes Niederösterreich hinzuweisen.

8.

Der Schulerhalter erklärt sich bereit, auch folgende Schüler in die Musikschule aufzunehmen:

a.

Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber außerhalb des Gebietes des Schulerhalters befindet;

b.

Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar im Gebiet eines anderen Schulerhalters befindet, der ein bestimmtes Hauptfach nicht führt, das der Schüler besuchen will und dieses Hauptfach vom Schulerhalter angeboten wird.

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