§ 3 NÖ MFV 2000 (weggefallen)

NÖ Musikschulförderungsverordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung ist einzustellen und/oder ganz oder teilweise unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz 2000 nicht mehr gegeben sind, außer der Schulerhalter hat eine Förderung aufgrund des § 15 Abs. 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 erhalten oder

2.

sich herausstellt, dass die Förderung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben vergeben oder widmungswidrig verwendet wurde oder

3.

der Schulerhalter die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachweist oder

4.

die Auflagen oder Bedingungen der Förderung nicht eingehalten wurden oder

5.

über das Vermögen des Schulerhalters das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.

(2) Die zurückerstatteten Mittel sind für Zwecke der Musikschulförderung zu verwenden§ 3 NÖ MFV 2000 seit 30.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.09.2017
(1) Die Förderung ist einzustellen und/oder ganz oder teilweise unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz 2000 nicht mehr gegeben sind, außer der Schulerhalter hat eine Förderung aufgrund des § 15 Abs. 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 erhalten oder

2.

sich herausstellt, dass die Förderung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben vergeben oder widmungswidrig verwendet wurde oder

3.

der Schulerhalter die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachweist oder

4.

die Auflagen oder Bedingungen der Förderung nicht eingehalten wurden oder

5.

über das Vermögen des Schulerhalters das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.

(2) Die zurückerstatteten Mittel sind für Zwecke der Musikschulförderung zu verwenden§ 3 NÖ MFV 2000 seit 30.09.2017 weggefallen.

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