§ 1 NÖ LLD (weggefallen)

NÖ Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhegenuß aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt den in diesem Gesetz bezeichneten Dienstbehörden§ 1 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhegenuß aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt den in diesem Gesetz bezeichneten Dienstbehörden§ 1 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen.

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