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(2) Die Leistungsfeststellungskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, den gemäß § 77 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, bestellten Schulaufsichtsorganen, sowie sechs land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern zusammen.
(3) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben zu bestehen aus:
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(4) Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(5) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat mit seinem Stellvertreter jeweils bis zum 15. September jeden Kalenderjahres für die Dauer des laufenden Schuljahres die Senate zu bilden, die Geschäfte unter diese zu verteilen und zugleich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören.
(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Falle des § 10 Abs. 3 Änderungen der Geschäftseinteilung auch während des laufenden Schuljahres vorzunehmen.
(7) Die Einberufung der Senate (Abs. 3 bis 6) sowie jener Kommissionsmitglieder, die im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes einzutreten haben, obliegt dem Senatsvorsitzenden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzugeben.
(8) Senatsmitglieder haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Dienstvorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers mitgewirkt haben.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, den gemäß § 77 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, bestellten Schulaufsichtsorganen, sowie sechs land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern zusammen.
(3) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben zu bestehen aus:
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(4) Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(5) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat mit seinem Stellvertreter jeweils bis zum 15. September jeden Kalenderjahres für die Dauer des laufenden Schuljahres die Senate zu bilden, die Geschäfte unter diese zu verteilen und zugleich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören.
(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Falle des § 10 Abs. 3 Änderungen der Geschäftseinteilung auch während des laufenden Schuljahres vorzunehmen.
(7) Die Einberufung der Senate (Abs. 3 bis 6) sowie jener Kommissionsmitglieder, die im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes einzutreten haben, obliegt dem Senatsvorsitzenden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzugeben.
(8) Senatsmitglieder haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Dienstvorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers mitgewirkt haben.