§ 5 NÖ LLD (weggefallen)

NÖ Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sind folgende Disziplinarbehörden zuständig:

1.

das Amt der Landesregierung

-

zur Durchführung der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen (§ 86 Abs. 2 LLDG 1985)

-

zur Erstattung einer Disziplinaranzeige (§ 86 Abs. 2 LLDG 1985)

-

zur Bestellung eines Verteidigers (§ 84 Abs. 2 LLDG 1985)

-

zur vorläufigen Suspendierung (§ 88 Abs. 1 LLDG 1985)

-

zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission (§ 100 Abs. 1 LLDG)

-

zur Erlassung einer Disziplinarverfügung (§ 108 LLDG 1985)

-

zum Vollzug einer Disziplinarstrafe (§ 107 Abs. 1 LLDG 1985)

2.

die Disziplinarkommission

-

zur Suspendierung (§ 88 Abs. 3 LLDG 1985)

-

zur Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985)

-

zur Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 100 Abs. 1 LLDG 1985)

-

zur Entscheidung, ob nach einem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung ein Verfahren einzuleiten ist (§ 109 LLDG 1985)

-

zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses (§ 103 LLDG 1985)

3.

(entfällt)

§ 5 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sind folgende Disziplinarbehörden zuständig:

1.

das Amt der Landesregierung

-

zur Durchführung der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen (§ 86 Abs. 2 LLDG 1985)

-

zur Erstattung einer Disziplinaranzeige (§ 86 Abs. 2 LLDG 1985)

-

zur Bestellung eines Verteidigers (§ 84 Abs. 2 LLDG 1985)

-

zur vorläufigen Suspendierung (§ 88 Abs. 1 LLDG 1985)

-

zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission (§ 100 Abs. 1 LLDG)

-

zur Erlassung einer Disziplinarverfügung (§ 108 LLDG 1985)

-

zum Vollzug einer Disziplinarstrafe (§ 107 Abs. 1 LLDG 1985)

2.

die Disziplinarkommission

-

zur Suspendierung (§ 88 Abs. 3 LLDG 1985)

-

zur Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung (§ 88 Abs. 4 LLDG 1985)

-

zur Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 100 Abs. 1 LLDG 1985)

-

zur Entscheidung, ob nach einem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung ein Verfahren einzuleiten ist (§ 109 LLDG 1985)

-

zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses (§ 103 LLDG 1985)

3.

(entfällt)

§ 5 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten