§ 8 NÖ LLD (weggefallen)

NÖ Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung die erforderliche Anzahl von Disziplinaranwälten sowie deren Stellvertreter zu bestellen§ 8 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen. Die Disziplinaranwälte (Stellvertreter) müssen rechtskundig sein. Die Bestimmungen des § 9 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung die erforderliche Anzahl von Disziplinaranwälten sowie deren Stellvertreter zu bestellen§ 8 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen. Die Disziplinaranwälte (Stellvertreter) müssen rechtskundig sein. Die Bestimmungen des § 9 sind sinngemäß anzuwenden.

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