§ 10 NÖ LLD (weggefallen)

NÖ Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission – soweit sie nicht kraft Gesetzes berufen sind – mit Wirkung vom 1§ 10 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner für die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) zu bestellen. Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 aus dem Kreis dieser Lehrer, die Vorsitzenden, die Stellvertreter der Vorsitzenden sowie die weiteren zu bestellenden Mitglieder aus dem Personalstand der rechtskundigen Bediensteten beim Amt der Landesregierung zu entnehmen.

(2) Vor Bestellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist dem auf Grund des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählten Zentralausschuß der land- und forst- wirtschaftlichen Landeslehrer beim Amte der Landesregierung Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monates nach Aufforderung die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer namhaft zu machen.

(3) Im Bedarfsfalle (§ 9 Abs. 2 bis 4) sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für die Dauer der Verhinderung bzw. der restlichen Funktionsperiode zu ergänzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission – soweit sie nicht kraft Gesetzes berufen sind – mit Wirkung vom 1§ 10 NÖ LLD seit 31.12.2018 weggefallen. Jänner für die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) zu bestellen. Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 aus dem Kreis dieser Lehrer, die Vorsitzenden, die Stellvertreter der Vorsitzenden sowie die weiteren zu bestellenden Mitglieder aus dem Personalstand der rechtskundigen Bediensteten beim Amt der Landesregierung zu entnehmen.

(2) Vor Bestellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist dem auf Grund des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählten Zentralausschuß der land- und forst- wirtschaftlichen Landeslehrer beim Amte der Landesregierung Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monates nach Aufforderung die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer namhaft zu machen.

(3) Im Bedarfsfalle (§ 9 Abs. 2 bis 4) sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für die Dauer der Verhinderung bzw. der restlichen Funktionsperiode zu ergänzen.

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