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(2) Vor Bestellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist dem auf Grund des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählten Zentralausschuß der land- und forst- wirtschaftlichen Landeslehrer beim Amte der Landesregierung Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monates nach Aufforderung die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer namhaft zu machen.
(3) Im Bedarfsfalle (§ 9 Abs. 2 bis 4) sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für die Dauer der Verhinderung bzw. der restlichen Funktionsperiode zu ergänzen.
(2) Vor Bestellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist dem auf Grund des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählten Zentralausschuß der land- und forst- wirtschaftlichen Landeslehrer beim Amte der Landesregierung Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monates nach Aufforderung die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer namhaft zu machen.
(3) Im Bedarfsfalle (§ 9 Abs. 2 bis 4) sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für die Dauer der Verhinderung bzw. der restlichen Funktionsperiode zu ergänzen.