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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
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(3) Der Berufung in die Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten. Gleiches gilt für die Einberufung zu den Sitzungen der Senate.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
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(3) Der Berufung in die Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten. Gleiches gilt für die Einberufung zu den Sitzungen der Senate.